FC Gendarmerie Bregenz

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§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen:

"Fußballclub Gendarmerie Bregenz".

Er hat seinen Sitz in A-6900 Bregenz, Bahnhofstrasse 45 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

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§ 2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Kameradschaft und körperliche Ertüchtigung.

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§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

                Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Ausflüge, Fußballspiele, Teilnahme an Turnierveranstaltungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

                Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

                Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.

                Spenden und sonstigen Zuwendungen.

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§ 4

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene,  die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch passive Mitgliedstätigkeit und Zahlung eines festgelegten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die Polizeibeamte, Angehörige eines anderen Wachkörpers der Exekutive,  Freunde und Bekannte von Exekutivbeamten sind, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.  Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

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§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich oder mündlich dem Präsidenten bekanntzugeben.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung

der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist kein Rechtsmittel zulässig.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

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§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu  beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht allen (ordentliche, außerordentliche und Ehren-) Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der

Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

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§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),  die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

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§ 9

Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten ( § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung hat zu

Beginn der Generalversammlung aufzuliegen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind grundsätzlich 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen. Mit Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ist im Ausnahmefall eine Ergänzung und somit eine Änderung der Tagesordnung möglich.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung erfasst werden.

Bei der Tagesordnung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern beschlussfähig.

Die Wahlen, Beschlussfassung und die Änderung der Statuten in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Auflösung des Vereines ist mit zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter, in dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter. Wenn alle drei Funktionäre verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

                Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des         Rechnungsabschlusses.

                Beschlussfassung über den Voranschlag.

                Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen       Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

                Entlastung des Vorstandes.

                Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und          außerordentliche Mitglieder.

                Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

                Beschlussfassung der Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

                Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 8 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann (Bezeichnung: Präsident) und seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Organisationsreferenten, dem Trainer und seinem Stellvertreter. Stellvertreter des Präsidenten

können auch der Schriftführer, Organisationsreferent oder Trainer werden, sodass ein Mitglied des Vorstandes eine Doppelfunktion ausüben kann.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jedes Mitglied berechtigt, eine

außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahlen eines Vorstandes einzuberufen.

 

Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder  (ausgenommen des Präsidenten) beträgt ein Jahr.

Die Vorstandsmitglieder werden durch Wahl bestimmt.

Die Funktionsdauer des Präsidenten beträgt drei Jahre.

Nach dem Ende der Funktionsperiode von drei Jahren muss ein anderer Präsident gewählt werden.

Findet sich kein geeigneter Kandidat als neuer Präsident, gilt der Verein als aufgelöst.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Stellvertreter mündlich einberufen. Sind auch beide Stellvertreter auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder desVorstandes eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter.

Erfolgt eine Einberufung aufgrund des Absatzes 4, 2. Satz, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.

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§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

                Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des                 Rechnungsabschlusses.

                Vorbereitung der Generalversammlung.

                Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

                Verwaltung des Vereinsvermögens.

                Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

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§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Bei längerfristiger Abwesenheit des Präsidenten vertreten die Stellvertreter (nach deren Einteilung) den Verein. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen und von diesem zu genehmigen.

Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt unter anderem die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, die Erstellung der Mitteilungsblätter und sonstiger Schriftstücke.

 

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten seine Stellvertreter.

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§ 14

Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich. Nach Aussetzung eines Jahres ist eine Wahl wiederum möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

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§ 15

Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird  derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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§ 16

Auflösung des Vereines

Abs 1. Der Verein gilt automatisch als aufgelöst, wenn sich nach einer Funktionsperiode von drei Jahren kein anderes Mitglied findet, das sich der Wahl des Präsidenten stellt. (Siehe auch § 11 der Statuten)

Abs 2. Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch –  sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.

 

 

 

 



 

 

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